INSOLVENZRECHT
BGH: Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 17.07.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Sonderinsolvenzverwalter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt (AZ.: IX ZR 301/12).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Ein Sonderinsolvenzverwalter prüft beispielsweise, ob Schadenersatzansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter bestehen. Hier zahlte der Insolvenzverwalter mit Ermächtigung des Gerichts Geld an die Gläubiger aus. Später beauftragte das Gericht den Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung von Schadenersatzansprüchen und später mit deren Durchsetzung. Im Prozess hatte der Sonderinsolvenzverwalter mit seiner Klage auf Schadenersatz Erfolg.
Der Insolvenzverwalter wurde aus seinem Amt entlassen und der Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Später machte der ehemalige Sonderinsolvenzverwalter noch ausstehende Schadenersatzansprüche gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter geltend. Letzterer hielt den Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Damit blieb er (zunächst) erfolglos.
Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters wurde bejaht, denn durch die Ermächtigung des Gerichts zu Auszahlung sei er nicht entlastet, da diese lediglich dazu führe, dass die Beträge von den Gläubigern nicht zurückgefordert werden könnten. Eine Verjährung komme nicht in Betracht, da der Sonderinsolvenzverwalter zunächst nur prüfen sollte, ob Ansprüche bestehen, sodass die Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen habe, als die Ermächtigung zur Anspruchsdurchsetzung erteilt wurde.
Dem folgt der BGH nicht. Er führt aus, der Insolvenzverwalter werde unzumutbar belastet, da für ihn nicht sicher sei, ob er irgendwann noch in Anspruch genommen werde. Denn, so der BGH, entschlössen sich die Gläubiger zunächst dazu, den Anspruch nicht geltend zu machen, wollen ihn dann aber später doch geltend machen und würden darauf hinwirken, dem Sonderinsolvenzverwalter erweiterte Befugnisse einzuräumen, so würde die Frist erst dann zu laufen beginnen.
Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie, in die auch verschiedene andere zivilrechtliche Vorschriften hineinspielen. Hinzu kommt, dass der Einzelne im Alltag zumeist nicht mit dem Insolvenzrecht in Berührung kommt und über das erforderliche Know-How nicht verfügt. Gerade im Insolvenzrecht gibt es viele Vorschriften, die beachtet werden müssen, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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