VERKEHRSRECHT
Dieselpartikelfilter mangelhaft: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich!
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Mit Urteil vom 04.06.2008 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass ein Fahrzeug, welches über einen so genannten Dieselpartikelfilter verfügt und im Kurzstreckbetrieb nicht einsetzbar ist, mangelhaft ist. Der Käufer könne deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Entscheidung lag der Kauf eines Fahrzeugs zu Grunde, welches mit einem so genannten ?Dieselpartikelfilter? ausgestattet war. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf eine Verstopfung des Partikelfilters beruhten.
Der Käufer fuhr damit überwiegend im Kurzstreckenverkehr. Daher ist der Verkäufer der Auffassung, dass der Partikelfilter in bestimmten Intervallen nicht freigebrannt werden kann, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb sei dies aber nicht möglich, weil die hierzu erforderliche Temperatur nicht erreicht werde.
Das Gericht war der Auffassung, dass zwar der vom Käufer erworbene Pkw dem Stand der Technik entspreche, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge anderer Firmen oder anderer Hersteller heranziehe, welche ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien.
Für das Vorliegen eines Sachmangels sei jedoch ein anderer Prüfungsmaßstab heranzuziehen und darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Hierbei hat das Gericht den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers zu Grunde gelegt. Ohne weitere Hinweise könne also ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckbetrieb uneingeschränkt einsetzbar ist.
Demnach liege nach Ansicht des Gerichts ein Mangel an dem Pkw gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vor, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne und nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten durfte.
Im Übrigen sei der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber informiert worden, dass das Fahrzeug nach dem derzeitigen Stand der Technik mit Dieselpartikelfilter nicht kurzstreckentauglich sei.
Die übrigen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts habe die Vorinstanz zu Recht bejaht, so das OLG Stuttgart.
Schließlich konnte der Käufer wegen des Mangels von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis unter Anrechnung des Nutzungsersatzes für die bisherige Verwendung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück bekommen.
Verfasst von:
Rechtsanwalt Kemal Karaman
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