REISERECHT
Eintritt Dritter in Pauschalreisevertrag kann teuer werden
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Karlsruhe (jur). Wenn Pauschalreisende kurz vor dem Abflug krank werden, ist es naheliegend, dass andere Personen in den Vertrag einsteigen und die Reise antreten. Doch das kann teuer werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Dienstag, 27. September 2016, verkündeten Urteilen entschied (Az.: X ZR 107/15 und X ZR 141/15). Danach kann der Reiseveranstalter den Kunden alle entstehenden Kosten übertragen, insbesondere auch für die Buchung neuer Flüge.
In beiden entschiedenen Fällen war zwei Tage vor Abflug einer der Reisenden erkrankt. Die Veranstalter boten zwar die Umbuchung auf andere Personen an. Die Flugtickets könnten aber nicht umgebucht und müssten daher neu gekauft werden. Im ersten Fall hatte eine einwöchige Reise für zwei Personen von Hamburg nach Dubai 1.398 Euro gekostet, neue Flugtickets sollten in der Economy-Class 1.450 Euro kosten. Im zweiten Fall ging es um eine zehntägige Flugreise für zwei Personen von Berlin nach Thailand. Sie hatte 2.470 Euro gekostet, neue Flugtickets kosteten zusammen 2.936 Euro.
Da in beiden Fällen die Umbuchungskosten über dem ursprünglichen Reisepreis lagen, entschieden sich die Kunden für eine kurzfristige Stornierung. Die Veranstalter erstatteten nur noch 15 beziehungsweise zehn Prozent des Preises. Mit ihren Klagen verlangten die Kunden den Gesamtpreis zurück.
In der Vorinstanz hatten sie jeweils beim Landgericht München I Erfolg. Die Reisenden müssten nur für tatsächlich anfallende Verwaltungskosten aufkommen, nicht aber für Zahlungen, die auf der Vertragsgestaltung der Reiseveranstalter mit den Fluggesellschaften beruhen.
Der BGH hob diese Urteile nun aber auf und gab den Veranstaltern recht. Ein Reiseveranstalter müsse zwar die Übertragung der Reiseleistung auf andere Personen ermöglichen. „Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten“, erklärten die Karlsruher Richter.
Flüge seien typischerweise in Tarifen billiger, die einen nachträglichen Wechsel des Fluggasts nicht zulassen. Es sei legitim und zulässig, dass Reiseveranstalter diesen Preisvorteil nutzen. Die Kosten für neue Flugtickets gehörten dann aber zu den Mehrkosten, die der Veranstalter auf die Kunden abwälzen darf, urteilte der BGH.
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