ARBEITSRECHT
Fachanwalt für Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Chefs?
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Das Arbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über einen Fall zu entscheiden in welchem ein langjähriger Mitarbeiter seinen Vorgesetzten grob beleidigt hatte. Der Mitarbeiter hatte seinen Chef „soziales Arschloch“ genannt. Das Arbeitsgericht entschied, dass eine solche grobe Beleidigung des Geschäftsführers in einem Familienunternehmen auch ohne vorherige Abmahnung bei einem langjährigen Mitarbeiter eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. (Arbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 24. Januar 2017 Aktenzeichen 3 Sa 244/16).
Der Kläger war 62 Jahre alt und in einem Gas und Wasserinstallationsbetrieb beschäftigt. Zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Es ging um die Art und Weise der Führung des Betriebs. Der Kläger hatte Wort und grußlos den Raum verlassen. Wie der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts zu entnehmen ist, kehrte der Kläger am nächsten Morgen in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen die Kündigung legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein. Zur Verhandlung eines Aufhebungsvertrages war die Beklagte nicht bereit.
Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das LAG hatten die Klage abgewiesen. Letztendlich mit der Argumentation, dass bei groben Beleidigungen der Arbeitnehmer sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann. Aus Sicht der Arbeitsgerichte, sprach auch der lange Zeitraum zwischen den Gesprächen dafür, dass eine Affekthandlung nicht gegeben ist. Auch eine Abmahnung bedurfte es nicht. Auch die fehlende Entschuldigung spielte eine Rolle. Der Beklagten als kleinem Familienbetrieb sei es nicht zuzumuten, dass Zeit drein 20 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter