REISERECHT
Fluggesellschaften nicht für staatliche Rückholflüge verantwortlich
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Fluggesellschaften nicht für staatliche Rückholflüge verantwortlich © Symbolgrafik:© Racamani - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Fluggesellschaften müssen nicht für die Kosten eines staatlichen Rückholfluges während der Coronapandemie aufkommen. Denn solche sogenannte Repatriierungsflüge stehen vollständig in staatlicher Verantwortung, urteilte am Donnerstag, 8. Juni 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-49/22).
Im entschiedenen Fall hatte ein österreichisches Paar bei Austrian Airlines Flüge im März 2020 von Wien nach Mauritius und zurück gebucht. Wegen der Coronapandemie wurde der Rückflug annulliert. Zum genau selben Zeitpunkt flog Austrian Airlines aber im Auftrag der österreichischen Regierung einen Rückholflug. Das Paar meldete sich dafür an und flog so nach Wien zurück. Der Staat verlangte hierfür 500 Euro pro Person.
Dies wollte sich das Paar von Austrian Airlines erstatten lassen. Wie nun der EuGH entschied, besteht ein solcher Anspruch aber nicht. Zwar müsse eine Fluggesellschaft bei einer Annullierung einen „anderweitigen Flug“ anbieten. Dies könne jedoch nur ein kommerzieller Flug sein, nicht aber ein Repatriierungsflug.
Denn bei einem solchen Rückholflug liege die Verantwortung komplett beim Staat. Dieser entscheide, wer überhaupt mitfliegen darf, über die Versorgung an Bord und auch über die Kosten. Die Fluggesellschaft habe darauf keinen Einfluss und könne nicht einmal die Beförderung selbst verbindlich zusagen.
Die Luxemburger Richter verwiesen aber auch darauf, dass hier Austrian Airlines den eigentlich gebuchten Flug annulliert hatte. Daher müsse die Fluglinie den hierfür bezahlten Flugpreis erstatten. Zudem müssten Fluggesellschaften in solch einer Situation über mögliche „anderweitige Flüge“ informieren. Wenn Austrian Airlines dies nicht getan haben sollte, könne das Paar Anspruch auf Schadenersatz haben. Dieser dürfe das Notwendige und Zumutbare aber nicht übersteigen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock