VERKEHRSRECHT
Kein Urteil ohne Anwalt
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Koblenz (DAV). Vor einem Urteil muss rechtliches Gehör gewährt werden. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Betroffene und sein Verteidiger der Fortsetzung einer lediglich unterbrochenen Hauptverhandlung ferngeblieben sind und dennoch ein Urteil ergeht. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 16. August 2005 hervor, den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Az.: 2 Ss 154/05).
Eine Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes verhängt. Dagegen legte er Einspruch ein. Das Amtsgericht Mayen verwarf den Einspruch in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers. Diese waren bei der Fortsetzung der lediglich zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag unterbrochenen Hauptverhandlung nicht erschienen. Der Verteidiger rügte das Urteil wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Zu Recht, wie das OLG feststellte. Das Amtsgericht hätte die Verhandlung aussetzen müssen, da es dem Betroffenen unzumutbar gewesen wäre, sich in Abwesenheit seines Anwalts zu verteidigen. Es könne auch dahinstehen, ob die von dem Verteidiger vorgenommene Wertung, dass die Verhandlung bei seinem Entfernen bereits ausgesetzt war, nichtig sei oder sie lediglich unterbrochen gewesen war. Mit dem Fortgang seines Verteidigers sei schließlich dem Betroffenen eine weitere, alleinige Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht mehr zumutbar gewesen. Insoweit sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Fall wurde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.
Damit man vor Gericht nicht allein steht, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV