ARBEITSRECHT
Leiharbeitnehmer – Ansprüche auf gleiche Bezahlung (equal-pay)
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Leiharbeitnehmer - Der Verleihers kann sich nicht auf Ausschlussfristen beim Entleiher berufen, wenn der Leiharbeitnehmer Ansprüchen auf gleiche Bezahlung (equal-pay) geltend macht
BAG, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer weiteren Entscheidung vom 23.03.2011 die Rechte der Leiharbeitnehmer gestärkt. Macht der Leiharbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche auf gleiche Bezahlung (Equal-Pay) geltend, wie sie üblicherweise im Leihbetrieb gewährt wird, muß er die im Entleihbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
§ 10 Abs. 4 AÜG enthält hierzu die entsprechende Regelung, wonach Leiharbeitnehmer die Vergütung verlangen können, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Diese Ansprüche kann er gegenüber seinem Vertragarbeitnehmer geltend machen, soweit nicht eine Ausnahme nach § 9 Nr. 2 AÜG vorliegt.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der betroffene Leiharbeitnehmer über mehrere Jahre bei einem tarifgebundenen Entleiher tätig. Er machte geltend, dass der Entleiher für vergleichbare eigene Arbeitnehmer eine höhere Vergütung bezahle, als ihm gewährt worden sei. Eine grundsätzlich zulässige Ausnahmeregelung im Tarifvertrag (vgl. § 9 Nr. 2 AÜG) lag offenbar nicht vor, so daß ein grundsätzlicher Anspruch auf vergleichbare Vergütung bestand.
Allerdings regelte der Tarifvertrag bei dem Entleihbetrieb, daß Entgeltansprüche innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend zu machen seien, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Leiharbeitnehmer im Wesentlichen bereits verstrichen waren.
Nachdem das Landesarbeitsgericht wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung die Ansprüche des Leiharbeitnehmers im wesentlichen zurückgewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr festgestellt, dass die im Entleihbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher zu beachten hat. Die Geltendmachung der Ansprüche des Leiharbeitnehmers sind daher nach Ansicht des BAG nicht grundsätzlich verfristet, da für ihn und seine vertraglichen Beziehungen mit dem Verleiher diese Ausschlußfristen kein Vertragsbestandteil sind und daher keine Geltung beanspruchen können.
Rechtsanwalt Volker Backs: „Nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) stellt dies eine weitere Stärkung der Rechte von Leiharbeitnehmern dar. Diese können nun ihre Ansprüche auf gleiche Bezahlung (equal-pay) auch außerhalb der gegebenenfalls geltenden tariflichen Ausschlussfristen beim Entleiher geltend machen. Leiharbeitnehmer, die entsprechende Ansprüche haben, können also nicht nur auf der Grundlage der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 Vergütungsansprüche haben, bestenfalls rückwirkend bis zum Jahre 2008 wegen Fehlens eines gültigen Tarifvertrages, sondern auch weitere Ansprüche geltend machen, die trotz Ausschlussfristen beim Entleihbetrieb nicht verfristet sind."
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Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
24.03.2011