VERKEHRSRECHT
Mitverschulden bei Nichtbenutzung des Radweges
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Berlin (DAV). Wer nicht auf dem Radweg fährt, ist an einem Unfall mit Schuld, entschied das Landgericht (LG) Schwerin am 15. August 2003 (AZ: 6 S 144/03). Die Deutsche Anwaltauskunft rät daher, immer den Radweg zu benutzen.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad eine Landstraße, statt den für beide Richtungen freigegebenen Radweg gegenüber zu benutzen. Der Beklagte Autofahrer wollte von einer Seitenstraße auf die vom Kläger befahrene Landstraße abbiegen. Dabei bremste er seinen PKW zunächst an der Haltelinie ab, als er den Kläger auf seinem Fahrrad erblickte. Danach fuhr er wieder kurz an. Der Radfahrer hatte das Abbremsen gemerkt, ist aber auf Grund des Anfahrens des Beklagten davon ausgegangen, dass dieser in die Straße einfahren würde. Daher bremste er abrupt ab, wobei er stürzte und sich hierdurch Verletzungen im Schulterbereich zuzog. Das Amtsgericht hatte das Schmerzensgeldbegehren des Klägers noch mit der Begründung abgewiesen, den Kläger treffe das überwiegende Verschulden an dem Unfall, da er nicht den Radweg benutzt hatte.
Das Landgericht gab dem Kläger nun teilweise Recht. Demnach stünde ihm gegen den beklagten Autofahrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 ? zu. Grundsätzlich sei der Beklagte an dem Unfall Schuld, indem er sein Fahrzeug nach dem Anhalten zur Weiterfahrt angesetzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass eigentlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 ? angemessen wäre. Der Kläger müsse sich jedoch wegen der Nichtbenutzung des Radweges ein hälftiges Mitverschulden am Unfall zurechnen lassen. Daher sei die Schmerzensgeldsumme um 50 Prozent zu mindern.
Gerade in Fällen des Mitverschuldens sollte man sich unbedingt anwaltlicher Hilfe versichern.
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute).