ARBEITSRECHT
Nach BAG-Urteil: 200.000 Leiharbeiter könnten rückwirkend Lohn einklagen
Autor: Dr. Henning Kluge - Rechtsanwalt
Am 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht in einer für großes Aufsehen sorgenden Entscheidung der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt.
In unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung erschienenen Presseberichten war bereits von verheerenden Folgen für die Zeitarbeitsbranche die Rede. In der Online-Ausgabe des Focus war etwa zu lesen, das BAG habe „eine ganze Branche das Fürchten gelehrt".
In der Tat könnten die Folgen des BAG-Urteils für viele Zeitarbeitsfirmen vernichtend sein. Denn da aufgrund der BAG-Entscheidung von der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge auszugehen ist, haben betroffene Zeitarbeiter jetzt prinzipiell Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft des Unternehmens, in dem sie beschäftigt sind. Der Anspruch auf gleichen Lohn besteht grundsätzlich auch rückwirkend. Betroffene Leiharbeiter können deshalb von ihren Zeitarbeitsfirmen prinzipiell Lohnnachzahlungen auch für die Vergangenheit verlangen. Diese Lohnnachforderungen sind zunächst einmal nur begrenzt durch die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Das bedeutet, dass betroffene Zeitarbeiter derzeit noch Lohn und Gehalt rückwirkend bis zum Jahr 2007 von ihrem Zeitarbeitsunternehmen nachfordern können. Ab dem 01.01.2011 werden grundsätzlich nur noch Nachforderungen rückwirkend bis in das Jahr 2008 möglich sein.
Nach Presseberichten könnte es ca. 200.000 aktuelle und ehemalige Zeitarbeiter geben, die rückwirkend Lohnnachzahlungen einklagen könnten. Laut einer ver.di-Schätzung könnte das BAG-Urteil sogar bis zu 280.000 Arbeitnehmer betreffen. Von Nachzahlungsforderungen betroffen könnten zwischen 1.200 und 1.600 Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland sein.
Allein aufgrund der jetzt ergangenen BAG-Entscheidung sind die Zeitarbeitsfirmen aber noch nicht gezwungen, ihren aktuellen und ehemaligen Leiharbeitnehmer Lohn nachzuzahlen. Wie ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts nach Verkündung der Entscheidung betonte, müssen betroffene Leiharbeitern vielmehr selbst vor die Arbeitsgerichte ziehen, um dieselbe Bezahlung wie die Stammbelegschaft einzufordern.
Henning Kluge, Rechtsanwalt
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