VERKEHRSRECHT
Nach Verkehrsunfall: Versicherung muss Geschädigtem Anwaltskosten zahlen
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PFORZHEIM (DAV). Ein Unfallgeschädigter hat in aller Regel Anspruch darauf, zur Wahrung seiner Interessen einen Anwalt einzuschalten. Die Kosten dafür müsse die Haftpflichtversicherung des Verursachers tragen, entschied das Amtsgericht Pforzheim. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht.
Im zu Grunde liegenden Fall waren zwei Autos zusammengestoßen. Die Einstandspflicht des Verursachers und seiner Versicherung zu 100 Prozent war unstreitig. Allerdings weigerte sich der Versicherer, die Anwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen.
Das Gericht sprach ihm jedoch das Recht zu, einen Anwalt zu nehmen. Dies sei "schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit" gerechtfertigt, hieß es. Während auf Seiten des Versicherers eine geschulte Organisation und fachkundiges Personal säßen, habe der Geschädigte ohne Anwalt kein entsprechendes Gegengewicht. "Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowohl im Tatsächlichen wie auch im Rechtlichen nach sich zu ziehen", erkannte das Gericht. Es liege im Interesse des Geschädigten, einen solchen Streit von vornherein auszuschließen oder wenigstens in geregelte Bahnen zu lenken.
Eine Ausnahme könne allenfalls gelten, wenn es lediglich um die Beschädigung von Leitplanken gehe, hieß es weiter. Hier allerdings habe es sich um einen Unfall zwischen zwei Personenwagen gehandelt. Bei einer solchen Konstellation könnten sich wesentlich mehr Streitpunkte ergeben.
Amtsgericht Pforzheim
Urteil vom 22. Februar 2002
Aktenzeichen: 2 C 590/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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