STEUERRECHT
Prozentual rückläufige Zweitwohnungssteuer gleichheitswidrig
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Karlsruhe (jur). Das Bundesverfassungsgericht hat „das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bekräftigt. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes darf daher bei einer Zweitwohnungssteuer eine niedrige Miete nicht prozentual höher besteuert werden als eine hohe, heißt es in einem am Freitag, 14. Februar 2014, veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 1656/09). Es kippte damit die Zweitwohnungssteuersatzung in Konstanz.
Diese Satzung setzt in acht Mietpreis-Stufen bestimmte Steuerbeträge fest. Seit 2006 sind in der untersten Stufe bei einem monatlichen Mietaufwand von 137,50 Euro pro Jahr 400 Euro Zweitwohnungssteuer zu zahlen, in der obersten Stufe über 632,50 Euro Mietausgaben pro Monat 1.625 Euro.
Der Beschwerdeführer sollte für die Jahre 2002 bis 2006 zunächst 7.321 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen, nach einem Widerspruch zuletzt noch 2.974 Euro. Die Verwaltungsgerichte wiesen seine Klage ab.
Das Bundesverfassungsgericht gab nun aber der Verfassungsbeschwerde des Mannes statt. Allerdings bestätigten die Karlsruher Richter der Stadt Konstanz, dass die Steuer in ihrer Höhe „nicht erdrosselnd oder sonst unzumutbar“ ist. Freiheitsrechte seien daher nicht verletzt.
Allerdings verstoße die Konstanzer Zweitwohnungssteuersatzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser bedeute, dass Steuern „nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der Bürger erhoben werden müssen. Ausnahmen seien nur mit gewichtigen Gründen erlaubt.
Eine Zweitwohnungssteuer gehe davon aus, dass Menschen, die eine Zweitwohnung haben, besonders leistungsfähig sind. Entsprechend seien dann aber auch Bürger mit einer teuren Zweitwohnung leistungsfähiger als andere mit einer billigen.
Nun verlange die Stadt Konstanz für eine teure Zweitwohnung zwar mehr Geld als für eine billige; prozentual werde die Besteuerung aber immer niedriger, rügten die Karlsruher Richter. Das gelte von Stufe zu Stufe, aber ebenso auch innerhalb der einzelnen Stufen. So würden seit 2006 bei einer Monatsmiete von 100 Euro 33 Prozent Steuern fällig, bei einer Miete von 2.000 Euro dagegen nur noch sechs Prozent.
Das Ziel, Bewohner zur Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes nach Konstanz zu bewegen, könne dies nicht rechtfertigen, so das Bundesverfassungsgericht. Gleiches gelte für das Ziel einer möglichst einfachen Verwaltung. Beides sei auch ohne eine prozentual rückläufige Besteuerung erreichbar.
Die Stadt Konstanz teilte auf JurAgentur-Anfrage mit, die Steuersatzung 2006 sei bis heute in Kraft. Sie werde nun aber zeitnah geändert.
Im selben Beschluss vom 15. Januar 2014 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die Sorgfaltsanforderungen für die Einhaltung von Fristen bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden per Telefax (siehe hierzu die gesonderte JurAgentur-Meldung vom 14. Februar 2014).
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