REISERECHT
Reiserücktrittskostenversicherung: Storno wegen Umzuges?
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Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann bei einem Rücktritt von seiner Reise nur unter bestimmten Gründen seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen.
Vorliegend hatte eine Ehefrau für sich und ihre Familie eine Fernreise nach Thailand zum Preis von 6.304 Euro gebucht. Sicherheitshalber schloss sie eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Einige Monate später wurde ihrem Ehemann - der Beamter war - von seinem Dienstherrn mitgeteilt, dass er nach Bremen versetzt wird. Weil der infolge der Versetzung notwendige Umzug in den Zeitrahmen der gebuchten Reise fiel, trat die Frau von der Reise zurück. Doch als sie ihre Reiserücktrittskostenversicherung wegen der dadurch angefallenen Stornokosten in Höhe von 1.260 Euro in Anspruch nehmen wollte, erlebte sie eine böse Überraschung. Die Versicherung weigerte sich für die Summe aufzukommen.
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 04.01.2013 – 261 C 21740/12, dass die Reiserücktrittskostenversicherung hier nicht für die Stornokosten infolge des Reiserücktritts aufkommen muss. Das Gericht begründete dies damit, dass sich ein hinreichender Grund für die Stornierung aus den allgemeinen Bedingungen der Reiserücktrittskostenversicherung ergeben muss. Hierzu gehört nicht der Fall der Versetzung eines Beamten. Denn dieser braucht - anders als ein Arbeitnehmer bei dem Wechsel des Arbeitgebers - nicht mit der Verhängung einer Urlaubssperre zu rechnen.
Wer eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließt, sollte gut auf das Kleingedruckte achten und nicht vorschnell von seiner Reise zurücktreten. Normalerweise kommt die Inanspruchnahme nur bei der unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einem unerwarteten Wechsel des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer infrage. Hier stellt sich insbesondere die Frage, wann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses oder der Wechsel des Arbeitgebers als „unerwartet“ anzusehen ist. Allein die Kosten und Unannehmlichkeiten die mit einem Umzug in eine andere Stadt verbunden sind, sind gewöhnlich kein hinreichender Grund.