ARBEITSRECHT
Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg
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Nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zahlt, sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Der Achte Senat zählt hierzu jedoch nur die privat organisierten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Transport der Arbeitnehmer zur und von der Arbeitsstelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluss gilt. Ein solcher Betriebsweg liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber organisierten Rücktransport von einer auswärtigen Einsatzstelle zu Hause hätte abgesetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall auch nicht schon dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er den verkehrsuntüchtigen Zustand des Fahrzeugs gekannt haben sollte.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1., die sich mit dem Aufbau und der Montage von Messeständen befasst, als Messebauer beschäftigt. Die Beklagte zu 1. organisiert den Transport ihrer Arbeitnehmer zu den Messeorten und zurück mit eigenen Kraftfahrzeugen und vergütet die Fahrzeit als Arbeitszeit. Auf der Rückfahrt von einer Messe in einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Transporter platzte ein Reifen des Fahrzeugs, der Wagen stieß gegen eine Leitplanke und überschlug sich mehrmals. Der Kläger, der auf der mit funktionsunfähigen Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzbank hinter dem Fahrer saß, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er begehrte mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Er meinte, die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der Zustand des Fahrzeugs bekannt gewesen sei und dieser deswegen den Versicherungsfall billigend in Kauf genommen habe. Des Weiteren handele es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da er zu Hause habe abgesetzt werden sollen.
Der Achte Senat wies die Klage auch in letzter Instanz ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Mai 2003 - 12 Sa 52/02 -