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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – „Kind als Schaden“ bzw. Unterhaltsschaden der Eltern

Arzthaftungsrecht

Autor: Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) - Rechtsanwalt, verfasst am 15.12.2009 (460 Zugriffe)

Wird ein Behandlungsfehler des Arztes z.B. beim Einsetzen eines Verhütungsmittels festgestellt, stellt sich die Frage, ob die sich ergebende Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind einen Schaden darstellt. Diskutiert wird dies unter dem Stichwort „Kind als Schaden".

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.06, VI ZR 48/06) stellte fest, dass im Einzelfall eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen sein kann.

Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat.

Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer ungewollten Schwangerschaft die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind nicht dagegen spricht, die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen.

Als Argument hierfür wird angeführt, dass auch im Bereich der Arzthaftung wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung gilt, dass ein durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachter Schaden zu ersetzen ist.

Insbesondere dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Familiensituation durchkreuzt wird und Zukunft noch nicht endgültig absehbar ist, gilt dies umso mehr, da Fehler des Arztes insoweit erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. 


Autor:
Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) - Rechtsanwalt, Neumarkt 36-38, 50667 Köln, Deutschland
Telefon: + 49 (0) 221.3553378500, Telefax: + 49 (0) 221.3553378509, E-Mail: info@grambusch.de

Ratgeber von: Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) - Rechtsanwalt

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