VERKEHRSRECHT
Verbotswidrig in der Fußgängerzone - Radfahrer müssen mit Hindernissen rechnen
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JENA (DAV). Ein Radfahrer, der nachts verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fährt, muss auf seinem Weg mit Hindernissen rechnen. Stürzt er beispielsweise über einen Betonpoller, kann er nicht die zuständige Kommune wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar machen. Dies folgt aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
Die Richter wiesen die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Frau ab, die mit ihrem Rad im Dunkeln auf einem nur Fußgängern vorbehaltenen Straßenabschnitt über einen Poller gestützt war und sich erheblich verletzt hatte. Dort sei Fahrradfahren verboten gewesen. Die Klägerin habe deshalb den Weg ?außerhalb seiner Freigabe? benutzt. Damit bestehe ihr gegenüber schon grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht für die Kommune. Diese sei auch nicht zu ?Sicherheitsmaßnahmen gegenüber verbotswidrig handelnden Personen? verpflichtet gewesen, hieß es in dem Urteil weiter. Vor der Fußgängerzone und dem Poller sei eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet gewesen, wo auch Radfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit mit jederzeitiger Möglichkeit zum Anhalten hätten fahren dürfen. Die Entfernung zwischen den Pollern und dem Ort, wo die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe, belege aber, dass sie wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Mit einem solchen verbotswidrigen Verhalten habe die Kommune nicht rechnen müssen.
Thüringer Oberlandesgericht
Urteil vom 30. Oktober 2001
Aktenzeichen: 3 U 559/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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