ARBEITSRECHT
Vergütung aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt
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Der Beklagte war etwa siebeneinhalb Jahre im Bereich Frauenheilkunde des Klinikums der TU München als Arzt angestellt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Dieser Sachverhalt stellte sich erst nach Beendigung der Tätigkeit heraus. Daraufhin erklärte der Träger des Klinikums die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Arbeitsvergütung sowie der vollen in den siebeneinhalb Jahren angefallenen Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000,00 Euro) stattgegeben. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig. Eine Heilung dieses Mangels auf Grund langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) konnte nicht eintreten. Dem steht der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen, entgegen. Deshalb kommt grundsätzlich nur eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht in Betracht. Der Kläger kann die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Ein auf Ersatz des Wertes seiner Dienstleistungen gerichteter Anspruch des Beklagten besteht demgegenüber nicht. Nach § 817 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Art der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war bei dem Beklagten der Fall. Eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung nach Treu und Glauben ist in Fällen der vorliegenden Art nicht angemessen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 Sa 283/03 -