VERKEHRSRECHT
Verkehrsbehinderndes Parken - Hinweiszettel muss eindeutig sein
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HAMBURG (DAV). Wer sein Auto verkehrsbehindernd parkt und mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe seine jederzeitige Erreichbarkeit kundtun will, geht ein beträchtliches Risiko ein. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde muss nämlich keine intensiven Nachforschungen nach dem Fahrer betreiben, bevor sie das falsch parkende Auto abschleppen lässt. Dies geht aus einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt haben.
Ein im Auto liegender, vorgefertigter Zettel mit der Information ?Bei Störung bitte anrufen, komme sofort? und die Angabe einer Handy-Nummer genügt nach Ansicht der Hamburger Verwaltungsrichter nicht. Sie halten diesen Hinweis für zu vage. Auch eine schriftliche Zusage wie ?komme in einer Minute? reicht dem OVG nicht aus. Schon gar nicht müssen Beamte einen Verantwortlichen in der obersten Etage eines mehrstöckigen Hauses oder in größerer Entfernung vom Parkplatz aufsuchen.
Als ausreichend, um ein Abschleppen zu vermeiden, betrachteten die Richter den konkreten Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers samt Telefonnummer in unmittelbarer Nähe des abgestellten Wagens. Wenn er dort erreichbar ist, werden ihm noch fünf Minuten Wegezeit zugebilligt. Alles andere führt zum Abschlepphaken - so auch im entschiedenen Fall, in dem die Polizei nach Ansicht der Richter zu Recht auf eine vorherige Benachrichtigung des Falschparkers verzichtet hat.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2001
Aktenzeichen: 3 Bf 429/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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