URHEBERRECHT
Verletzung von Urheberrechten kann auch für Minderjährige teuer werden
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Kein Minderjährigenschutz bei deliktischen Ansprüchen
BGH, Urteil vom 03.02.2011, I ZA 17/10
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall von Urheberrechtsverletzungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Diese wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn das Rechtsmittel - hier eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010, I-20 U 179/09 - Aussicht auf Erfolg bietet. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Prozesskostenhilfe zu versagen, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte wurde wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen, da er im Internet ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk zum Download angeboten hatte. Er wurde vom Rechteinhaber wegen der unbefugten Zugänglichmachung des Werkes auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Rechteinhaber beanspruchte für die Downloadmöglichkeit des Werkes auf der Internetseite des Beklagten einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 7.000,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.015,38 €.
Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass er zum Zeitpunkt der Tathandlung minderjährig gewesen sei und deshalb die Regelungen zum Minderjährigenschutz für sich in Anspruch nehme. Dem ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt und der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Im Streitfall gehe es nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet, sondern um seine Haftung für deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Auf die Schutzrechte für Minderjährige nach den § 140 ff. BGB könne sich der Beklagte daher nicht berufen.
Rechtsanwalt Volker Backs begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
„Die Verletzung fremder Urheberrechte ist kein Kavaliersdelikt. Auch für Minderjährige ist ohne weiteres erkennbar, dass die Verwertung einer fremden Leistung nicht erlaubt ist, ohne dass sie dies rechtlich exakt einordnen müssten. Der sorglose Umgang mit fremden Rechten kann nicht durch den an anderer Stelle zu Recht geltenden Schutz von Minderjährigen ausgehebelt werden."
©
RA Volker Backs
im März 2011