INSOLVENZRECHT
Versprochener Neukundenbonus zählt auch in der Insolvenz
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Versprochener Neukundenbonus zählt auch in der Insolvenz © Symbolgrafik:© h-lunke - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Auch in der Insolvenz darf ein Unternehmen einen versprochenen Neukundenbonus nicht streichen. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen nicht fortführen will, urteilte am Donnerstag, 27. Juli 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV); die entsprechende Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sei zulässig und begründet (Az.: IX ZR 267/20).
Die BEV hatte Kunden mit einem Neukundenbonus gelockt. Abhängig vom Umsatz im ersten Abrechnungsjahr sollte der Rabatt bis zu 25 Prozent betragen. Dann ging die BEV in die Insolvenz und stellte die Belieferung ihrer Kunden ein. Der vorläufige Insolvenzverwalter rechnete die Verträge von über 100.000 Neukunden ohne die Berücksichtigung des Bonus‘ ab. Nach vzbv-Angaben kam es dadurch zu Nachforderungen, häufig zwischen 100 und 200 Euro.
Hiergegen reichte der vzbv eine Musterfeststellungsklage ein, der sich über 5.000 BEV-Kunden angeschlossen hatten. Wie schon das Oberlandesgericht München gab dem nun auch der BGH statt.
Der stellte zunächst klar, dass die Musterfeststellungsklage zulässig ist. Dies setze nicht voraus, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen will. Auch sonst stehe Insolvenzrecht der Klage nicht entgegen.
Anders als der Insolvenzverwalter meinte, sei der Neukundenbonus auch nicht von einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr abhängig gewesen. Vielmehr habe es sich um einen laufzeitunabhängigen Rabatt gehandelt. Es sei lediglich geplant gewesen, diesen mit der ersten Jahresabrechnung endgültig abzurechnen. Dabei sei der Rabatt ein fest zugesicherter „Rechnungsposten“. Zu einer insolvenzrechtlich unzulässigen Aufrechnung führe die Berücksichtigung der Boni daher nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock