INSOLVENZRECHT
Insolvenzgeld auch bei Einstellung kurz vor Eröffnung des Verfahrens
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Stuttgart (jur). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Anspruch von Arbeitnehmern auf Insolvenzgeld gestärkt, die erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt wurden. Nach dem am Dienstag, 14. Jun. 2016, veröffentlichten Urteil ist es unschädlich, wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren zuvor schon durch „vorläufige Maßnahmen“ eingeleitet hatte (Az.: L 13 AL 1503/15). Insolvenzverwalter bekommen dadurch bessere Möglichkeiten, für das Unternehmen wichtige Posten noch kurzfristig zu besetzen.
Im konkreten Fall hatten mehrere Gläubiger eines Handelsunternehmens die Einleitung eines Insolvenzverfahrens eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens ordnete das Amtsgericht am 6. Juni 2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2014 wurde dann endgültig das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zwischen diesen Terminen, am 1. Juli 2014, stellte der Insolvenzverwalter eine Frau als Leiterin einer Filiale ein. Ohne sie könne die Filiale nicht weiter arbeiten und keine Umsätze mehr machen.
Den Lohn für den Juli 2014 in Höhe von 1.322 Euro konnte der Insolvenzverwalter allerdings nicht mehr bezahlen. Daher beantragte die Frau Insolvenzgeld. Die Arbeitsagentur lehnte dies jedoch ab, weil die Filialleiterin ihre Arbeit erst nach Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgenommen habe.
Doch auf diesen Termin kommt es nicht an, urteilte das LSG Stuttgart. Maßgeblich sei laut Gesetz die abschließende Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Abweisung eines entsprechenden Antrags mangels Masse. Anderes gelte nur, wenn das Unternehmen seine Betriebstätigkeit im Inland eingestellt hat.
Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, so das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24. Mai 2016. Auch sei das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet gewesen.
Das Argument der Arbeitsagentur, die Einstellung so kurz vor der Insolvenzeröffnung sei missbräuchlich und sittenwidrig gewesen, ließen die Stuttgarter Richter ebenfalls nicht gelten. Der Insolvenzverwalter habe glaubhaft dargelegt, dass die Einstellung notwendig war, um den Betrieb der entsprechenden Filiale fortzuführen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Frau die Stelle missbräuchlich zugeschanzt worden sei, um ihr ein Insolvenzgeld zu sichern.
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