VERKEHRSRECHT
Vollkasko zahlt nicht für Abschleppen eines ausgebrannten Fahrzeugs
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Karlsruhe (jur). Brennt ein Kraftfahrzeug völlig aus, so muss eine Vollkaskoversicherung nur den Fahrzeugwert ersetzen. Für die Abschleppkosten eines erkennbar wertlosen Fahrzeugs muss die Versicherung dagegen nicht aufkommen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am 5. Januar 2015 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 12 U 101/15).
Im entschiedenen Fall war im Mai 2014 ein Laster einer Transportfirma in Österreich völlig ausgebrannt. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen und berechnete der Transportfirma hierfür 5.253 Euro.
Der Vollkasko-Versicherer regulierte den Fahrzeugschaden, weigerte sich aber, auch die Abschleppkosten zu übernehmen. Diese müsse sie nur dann bezahlen, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird, um seinen Restwert zu sichern. Hier habe ein nennenswerter Restwert erkennbar nicht mehr vorgelegen.
Wie schon das Landgericht Baden-Baden folgte dem nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer müsse die Versicherung nur bei einer Beschädigung des Fahrzeugs die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt übernehmen, bei einem Totalschaden dagegen nicht.
Laut Gesetz müsse eine Versicherung generell nur jene Nebenkosten eines Schadens tragen, die der Versicherungsnehmer für „geboten“ halten durfte. Das könne bei einem Totalschaden etwa dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug noch einen nennenswerten Restwert hat. Einen solchen Restwert habe es hier auch für Laien erkennbar nicht gegeben. Er habe letztlich nur 52 Euro betragen und sei völlig unverhältnismäßig zu den Abschleppkosten.
Auf den Restwert von Gepäck und Ladung komme es nicht an, weil diese nicht versichert seien, betonten die Karlsruher Richter.
In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2015 ließ das OLG ausdrücklich offen, ob eventuell die Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten bezahlen müsste. Dies habe die Transportfirma nicht geltend gemacht. Eine solche Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung komme in Betracht, weil die österreichische Polizei den ausgebrannten Laster entfernen musste, um die Straße freizuräumen und Unfälle zu vermeiden.
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