VERKEHRSRECHT
Vom Winde verweht ? Teilkasko zahlt für Unfallschäden
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CHEMNITZ (DAV). Wenn ein Auto durch eine Sturmböe von der Fahrbahn geschleudert wird, zahlt die Teilkaskoversicherung den entstandenen Schaden. Für ein sturmbedingtes Abkommen von der Straße sprechen nach Überzeugung des Landgerichts Chemnitz ?wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8?, wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen.
Diese Feststellung ist wichtig für die Frage, ob die Versicherung eintreten muss. Dies gilt nämlich nur für Schäden, die durch ?unmittelbare Einwirkung? des Sturms auf das Fahrzeug entstehen ? einschließlich heruntergefallener Ziegel und umgestürzter Bäume. Ist der Unfall aber nur mittelbare Folge des Sturms ? beispielsweise, weil der Fahrer wegen einer Böe das Lenkrad verreißt und dann verunglückt ? kommt eine Leistung der Teilkasko nach den Versicherungsbedingungen nicht in Betracht.
Das Landgericht Chemnitz kam nun in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass in dem zu Grunde liegenden Fall Windstärken zwischen 8 und 10 Beaufort herrschten. Einzelne Böen konnten bis zu 120 Stundenkilometer erreichen. Dies war nach den Berechnungen eines Gutachters genug, um ein mit weniger als 120 Stundenkilometer fahrendes Auto aus der Bahn zu werfen ? physikalisch gesprochen: seine ?Haftkraft? zu überwinden.
?Jedenfalls war nach den Feststellungen des Sachverständigen der herrschende Wind stark genug, um als alleinige Ursache das Abkommen des klägerischen Fahrzeugs von der Fahrbahn herbeizuführen?, stellten die Richter fest. Damit musste die Versicherung zahlen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen.
Landgericht Chemnitz
Urteil vom 19. März 2004
Aktenzeichen: 6 S 98/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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