VERKEHRSRECHT
Warnung vor Radarfallen: Kein Pardon für selbst ernannte Wohltäter
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SAARBRÜCKEN (DAV). Selbst ernannte Wohltäter, die Autofahrer vor Radarfallen warnen, stoßen im Gegensatz zu entsprechenden Radio-Durchsagen bei Verwaltung und Justiz auf wenig Gegenliebe. Das Verwaltungsgericht des Saarlands bestätigt in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Beschluss jetzt eine behördliche Verfügung, die es einem Mann unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 Euro untersagte, mit Schildern, Transparenten und Handzeichen auf Radarkontrollen hinzuweisen.
Der Betroffene war unter anderem nahe einer aufgestellten Radar-Anlage mit einem Schild aufgetaucht, auf dem für die Autofahrer zu lesen stand: ?Ich bin für Radarkontrollen!? Listigerweise hatte er den Wortteil ?Radar? wesentlich größer als den übrigen Text geschrieben, so dass für sich nähernde Verkehrsteilnehmer nur ?Radar? lesbar war.
Durch dieses Verhalten habe der Mann ?die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt?, stellten die Verwaltungsrichter fest. Auf den Einwand des Betroffenen, durch seinen schriftlichen Hinweis führen die Autofahrer an der betreffenden Stelle doch langsamer, entgegneten sie, verdeckte und nicht angekündigte Tempokontrollen sollten die Autofahrer dazu anhalten, sich ?überall und jederzeit? und nicht nur am Kontrollpunkt an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten.
Der Vergleich mit Radar-Warnmeldungen im Rundfunk sei nicht zulässig, meinte das Gericht. Diese Meldungen seien - im Gegensatz zum Einzelfall des Betroffenen - wegen ihres ?unüberschaubar großen Adressatenkreises? geeignet, darauf hinzuweisen, dass jederzeit an den unterschiedlichsten Orten mit Geschwindigkeitskontrollen gerechnet werden müsse. Damit seien Radio-Durchsagen als ?allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen? zu verstehen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen.
Verwaltungsgericht des Saarlands
Beschluss vom 17. Februar 2004
Aktenzeichen: 6 F 6/04
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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