VERKEHRSRECHT
Werden Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall ersetzt?
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(DAV). Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall scheuen Geschädigte oft den Weg zum Anwalt und "verschenken" damit häufig Ersatzansprüche, die ihnen in Wirklichkeit zustehen, zum Beispiel Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vieles mehr.
Erleidet jemand schuldlos einen Unfall, so ist er so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, daß eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Nur dann, wenn dies ganz und gar nicht erforderlich erscheint, wird der Gang zum Rechtsanwalt als "entbehrlich" angesehen. Dies ist beispielsweise in solchen Fällen der Fall, wenn es dann allein um die Meldung eines geringfügigen Blechschadens bei geklärter Schuldfrage geht, wenn also Grund und Höhe der Ersatzansprüche eindeutig sind. Dies hat zur Folge, daß die Gebühren nicht erstattungsfähig wären, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Bonn mit.
Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so daß die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen. Die Erstattungsfähigkeit ist mithin der Grundsatz, von dem die Rechtsprechung nur in extrem einfach gelagerten Fällen eine Ausnahme zuläßt.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de