ARBEITSRECHT
ZUP & LuftSiG - Probleme durch Strafverfahren bei Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
§ 7 LuftSiG - Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden, Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden soll.
Übersetzt der Rechtsanwalt den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Gesetzestext in einfachere Worte, bleibt festzustellen, dass die Vorschrift des § 7 eine Neufassung und zugleich eine empfindliche Verschärfung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZUP) bedeutet! Die entsprechenden bisherigen in der Berufsfliegerei geltenden Regelungen und Bestimmungen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind außer Kraft.
Während das LuftVG nach wie vor die fliegerische Eignung im weiteren Sinne betrifft, regelt das neue LuftSiG die Berechtigung zum Zugang zu sicherheitsrelevanten Flughafenbereichen und den Zugriff auf die den Luftverkehr beeinflussende Einrichtungen. Die entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung - die ZUP - erfolgt durch die Luftsicherheitsbehörden der Länder. In Hessen ist dies beispielsweise das Polizeipräsidium Frankfurt/M., in Rheinland-Pfalz z.B. der Landesbetrieb für Straßen und Verkehr.
Die Zuverlässigkeit selbst ist ein schwieriger und unbestimmter Rechtsbegriff, der u.a. von einer umfangreichen Kasuistik der Rechtssprechung und der Rechtsliteratur ausgestaltet wird.
Bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten muss es sich dabei übrigens nicht um (luft-)verkehrsrechtliche Verstöße handeln. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zur Luftsicherheit regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Luftverkehrs schließen lässt.
Bei ihren Ermittlungen darf und wird (!) die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Informationen von Staatsanwaltschaften, Gerichten, Polizei, Strafregisterbehörden, Verfassungsschutz, Zollbehörden, Bundesnachrichtendienst, militärischem Abschirmdienst, Stasi-Behörde und Arbeitgeber zurückgreifen.
Dabei genügen bei der ZUP bereits geringe Zweifel und die diesen Zweifeln zugrunde liegenden Umstände werden in einem weit größeren Umfang erhoben und ausgewertet, als bei der Prüfung durch das LBA (Luftfahrtbundesamt) bei der Erteilung der Lizenz.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Bearbeitung des der ZUP zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
Besonderes Augenmerk bei der Mandatsbearbeitung wird der Verteidiger dabei auf Verfahrensbeendigungsszenarien wie die Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) oder die Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) richten.
Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden.
Diese kurzen Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Rechtsproblematik und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.