URHEBERRECHT
Das Urheberrecht hält Einzug in Museen – BGH hält Fotografieverbot für zulässig
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Lange Schlangen fotografierender Menschen in Museen – dieses Bild wird sich in Zukunft vielleicht seltener zeigen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Urheberrecht bestätigt, dass Fotografierverbote wirksame Bedingungen eines Besichtigungsvertrages mit einem Museum sein können. Auch für Gemälde und andere Werke in Museen gelte der Lichtbildschutz des Urheberrechts.
Streit um veröffentlichte Lichtbilder
Geklagt hatte die Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim. Sie hatte dort schon 1992 ausgestellte Kunstwerke von einem Mitarbeiter fotografieren lassen und die Bilder daraufhin in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte arbeitet ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons. Er hatte Fotografien von Gemälden und Kunstwerken in der Online- Mediathek von Wikipedia veröffentlicht, die tatsächlich im Eigentum des klagenden Museums stehen. Die Lichtbildaufnahmen stammten dabei teilweise aus dem von der Klägerin selbst publizierten Katalogs und waren von dem Beklagten abfotografiert worden. Zum Teil hatte der Beklagte die Bilder aber auch selbst bei einem Museumsbesuch 2007 aufgenommen und Wikipedia unter Verzicht seines eigenen Urheberrechts zur Verfügung gestellt. Besonders an den Werken im Museum ist aber, dass sie selbst „gemeinfrei“ sind, also wegen des Ablaufs einer Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind.
Museum geht gegen Veröffentlichung vor
Nachdem die Bilder in der Mediathek online gestellt wurden, nahm auch die Klägerin davon Notiz. Sie verlangte unter anderem von dem Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung und stützte sich dabei auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der von dem Mann selbst fotografierten Bilder berief sie sich auf eine Verletzung des mit ihm geschlossenen Besichtigungsvertrages, der ein Fotografieverbot enthält, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Kunstwerken. Nach einem langwierigen Rechtsstreit hatte nun letztlich der BGH über bestehende Urheberrechte der Museumsbetreiberin zu entscheiden.
BGH: Bestehendes Urheberrecht auch nur bei Fotografien von Kunstwerken
Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 20.12.2018 (Az.: I ZR 104/17) eine Urheberrechtsverletzung, denn auch die Fotografie eines Gemäldes genieße nach Ansicht der Richter Lichtbildschutz nach dem Urheberrecht. Auch der Fotograf eines Gemäldes oder Kunstwerks habe eine Reihe von gestalterischen eigenen Entscheidungen zu treffen, die damit auch das für den urheberrechtlichen Schutz erforderlichem Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung bestätige. Damit hätte der Beklagte die Bilder ohne Zustimmung der Rechteinhaberin nicht einscannen und im Internet veröffentlichen dürfen. An den Fotografien der Publikation bestand ein eigenes Urheberrecht.
Fotografieverbot wirksam vereinbart worden
Auch mit der Anfertigung eigener Fotografien im Rahmen des Museumsbesuches habe der Beklagte gegen das Urheberrecht verstoßen. Vertraglich war ein wirksames Verbot solcher Fotografien bei dem Besuch des Museums vereinbart worden. Die Bedingung wurde in einer entsprechenden Vorschrift der Benutzungsordnung des Museums geregelt und wurde auch durch Hinweisschilder dem Besucher hinreichend deutlich kenntlich gemacht, sodass dieser das Fotografieverbot auch hinreichend zur Kenntnis genommen habe.
Als Folge der Verletzung könne die Klägerin nun verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Fotografien durch das Hochladen im Internet weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.
Damit hat der Bundesgerichtshof nun eindeutig bestehende Urheberrechte für einen wichtigen Teilbereich für anwendbar erklärt. Dies stärkt den Schutz von Museumsbetreibern und Inhabern von Kunstwerken und Gemälden in öffentlichen Ausstellungen. Mit Blick auf die technischen Möglichkeiten mittels Fotografie, originalgetreue Abbilder zu schaffen, ist dies mit Sicherheit konsequent.
Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html