ERBRECHT
Erbengemeinschaft bei Vermögen in Spanien
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Stirbt ein Deutscher, so wird er nach deutschem Erbrecht beerbt. Wird ein Deutscher von mehreren Personen beerbt, so entsteht eine Erbengemeinschaft nach deutschem Recht.
Verwaltung der Erbengemeinschaft nach deutschem Recht
Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Die Erbengemeinschaft kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen. Die Erben verwalten den Nachlass gemeinsam.
Besondere Gesichtspunkte bei Spanien Vermögen
Befindet sich im Nachlass Spanien Vermögen, gibt es oftmals Streit in der Erbengemeinschaft. Grund für Streit kann z.B. die anfallende spanische Erbschaftsteuer sein. Ist nicht genug Liquidität im Nachlass vorhanden, muss oftmals der Nachlass – meist im Wesentlichen eine Immobilie - zur Zahlung der Steuer veräußert werden. Sperrt sich einer der Erben, drohen hohe Steuerstrafen. Grund für Streitigkeiten sind auch oft unterschiedliche Vorstellungen über die Nutzung. Oftmals möchte ein Miterbe die Nachlass-Immobilie gerne weiter nutzen. Hingegen möchte der andere Miterbe oftmals gerne ausgezahlt werden, was der andere Miterbe aber mangels Liquidität ablehnt. Einen Verkauf kann der Miterbe in der Regel - es gibt Ausnahmen - nicht erzwingen. Vielmehr muss er die Teilungsversteigerung und die Erbteilung durch Erbteilungsklage betreiben. Ist in Deutschland und in Spanien Vermögen vorhanden, wird zur Vermeidung einer dauerhaften Erbengemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaft oftmals in einem (notariellen) Erteilungsvertrag vereinbart, dass ein einzelner Erbe das Spanien Vermögen erhält. Oftmals wird aber vergessen zu regeln, wer die anfallende spanische Erbschaftsteuer trägt. Wir empfehlen daher sich vor Beurkundung eines Erbteilungsvertrags beraten zu lassen.