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Alkohol im Straßenverkehr

Strafrecht

Autor: J.D. Wagner - Rechtsanwältin, verfasst am 24.09.2010 (943 Zugriffe)

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits eine Straftat beim Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorliegen, wenn die Fahrunsicherheit des Fahrers, z.B. durch Schlangenlinienfahren nachgewiesen wird.

Ohne dass die Fahruntauglichkeit extra nachgewiesen werden muss, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 bis 1,09 Promille im öffentlichen Straßenverkehr erwischt wird.

Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration spricht man von absoluter Fahruntauglichkeit. Es liegt dann keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Sie haben dann mit einer hohen Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, sowie 7 Punkten in Flensburg zu rechnen.

Ab 1,6 Promille oder bei einschlägigen Vorbelastungen wird die Fahrerlaubnisbehörde eventuell die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, um Zweifel an der Fahrereignung zu klären.

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Ratgeber von: J.D. Wagner - Rechtsanwältin

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