VERWALTUNGSRECHT
Auch alter Verkehrsverstoß kann zum Führerscheinentzug führen
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Leipzig (jur). Autofahrer, die mit sieben Flensburger Punkten eine Verwarnung erhalten haben, können danach auch durch einen bereits vor der Verwarnung begangenen Verstoß ihren Führerschein verlieren. Das hat am Donnerstag, 26. Januar 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 3 C 21.15).
Das Flensburger Punktesystem wurde zum Mai 2014 neu geordnet. Danach sollen Autofahrer mit vier oder fünf Punkten eine Ermahnung erhalten, mit sieben Punkten eine Verwarnung. Mit acht oder mehr Punkten wird der Führerschein entzogen. Werden acht Punkte erreicht, ohne dass der Autofahrer bereits verwarnt wurde, wird der Punktestand auf sieben verringert und eine Verwarnung ausgesprochen.
Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerschein eingezogen
Im Streitfall hatte der Autofahrer nach Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde im Januar 2015 sieben Punkte erreicht. Deshalb sprach die Behörde eine Verwarnung aus. Nur wenig später teilte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, die Strafe für einen Verstoß im März 2014 sei inzwischen rechtskräftig; zwei Punkte seien hierfür nachgetragen worden. Insgesamt habe der Autofahrer daher nun neun Punkte erreicht. Daraufhin zog die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen
Mit seiner Klage machte der Mann geltend, das Stufensystem sei bei ihm nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden. Denn er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Verwarnung bei sieben Punkten noch zu reagieren, weil er den Verstoß, der nun zum Führerscheinentzug führe, bereits vorher begangen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Maßgeblich für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde sei nach der neuen Regelung nicht mehr der Zeitpunkt der Verstöße, sondern deren Kenntnis durch die Behörde. Der Gesetzgeber habe damit bewusst „die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen“.
Führerscheinentzug auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Autofahrer habe eine Verwarnung erhalten. Erst danach habe die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Erreichen der Acht-Punkte-Schwelle bekommen und daher den Führerschein entzogen. Das sei rechtmäßig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
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