VERWALTUNGSRECHT
Dienstherr muss bei Korruptionsbezichtigung Denunzianten nennen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben
Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle wurde 1995 von der Personaldezernentin eröffnet, es gebe Hinweise aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld erteile. Das Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, muss zurücktreten, wenn der Informant den Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob das der Fall ist, hat das Oberverwaltungsgericht in einem besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen.
BVerwG 2 C 10.02 – Urteil vom 27. Februar 2003