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Erbrecht USA: Das "Probate"

Erbrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 17.05.2012 (708 Zugriffe)

Bei Bezügen eines Erbfalls zu den USA wird von deutschen Nachlassgerichten im Nachlassverfahren oftmals  Vorlage eines „Probate“ verlangt. Hiermit ist der Beschluss („decree“ oder „decision“) eines US Nachlassgerichtes („probate court“) gemeint, mit welchem bezeugt wird, dass das Nachlassgericht nach Prüfung des Testaments davon überzeugt ist, dass das vorgelegte Testament echt ist, formwirksam errichtet, nicht widerrufen, von einem testierfähigen Erblasser als sein letzter Wille errichtet und somit insoweit ein wirksames Testament ist.

In anderen Zusammenhängen wird unter „Probate“ allerdings auch das gesamte US Nachlassverfahren („probate proceedings“) und die Nachlassverwaltung („administration of the estate“) bis zur Verteilung („distribution“) durch den USA Nachlassverwalter („personal representative“) bezeichnet.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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