Bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn dieser die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat.
In § 4 Abs. 1 BKatVO ist geregelt, wann die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung in Betracht kommt. Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, so soll nach § 4 Abs. 4 BKatVO die Geldbuße angemessen erhöht werden. Die Regelbeispiele der BKatVO haben lediglich Indizwirkung, d. h. die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden.
Liegt eine grobe pflichtwidrige Katalogtat vor, ist zu prüfen, ob das Fahrverbot erforderlich und angemessen ist.
Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn die wiederholte Begehung zeigt, dass dem Betroffenen die rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Voreintragungen haben jedoch lediglich Indizwirkung für die Annahme der Beharrlichkeit.
Ein Fahrverbot wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und vollstreckt sich ab diesem Zeitpunkt von selbst. Der Lauf der Verbotsfrist beginnt jedoch erst dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, es sei denn, dass das Fahrverbot schon durch Anrechnung erledigt ist.
Wenn der Führerschein im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, kann die bis zur Rechtskraft verstrichene Zeit ausreichen, um das Fahrverbot durch Anrechnung zu tilgen.
Ist das Fahrverbot nicht wegen einer Straftat, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt worden, so ist zu berücksichtigen, dass bei einem Wiederholungstäter je nach Eintritt der Rechtskraft mehrere Fahrverbote gleichzeitig oder überschneidend wirksam werden können. Der Ersttäter ist insoweit benachteiligt, da mehrere Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind.