SOZIALRECHT
Gemeinützigkeit des Turnierbridge
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München (jur). Turnierbridge muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Ebenso wie das Schachspiel fördert dieses wettkampfmäpig ausgeübte Kartenspiel „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 10. Mai 2017, veröffentlichten Urteilen (Az.: V R 69/14 und V R 70/14). Um Sport handele es sich bei Turnierbridge allerdings nicht.
Im konkreten Fall wollte der Deutsche Bridge Verband e. V. Turnierbridge als gemeinnützig anerkennen und von der Körperschaftsteuer-Zahlung befreien lassen. Der Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, dem 14 Regionalverbände und rund 500 Bridgevereine angehören, argumentierte, dass es sich um Sport handele. Der Verband strebe die Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund an. Er sei zudem Mitglied des „SportAccord“, einem weltweiten Zusammenschluss von Sportverbänden. Die Ausrichtung und Durchführung der Turniere müsse daher als gemeinnützig anerkannt werden.
Außerdem gelte das Schachspielen ebenfalls als gemeinnützig. Gleiches müsse daher auch für Turnierbridge gelten.
Das Kartenspiel sei kein Sport
Dem Finanzamt beeindruckten diese Argumente nicht. Das Kartenspiel sei kein Sport. Turnierbridge könne nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Für die Jahre 2007 und 2008 verlangte der Fiskus für das Turnierbridge daher Körperschaftsteuer.
In seinen Urteilen vom 9. Februar 2017 bekam der Deutsche Bridge Verband e. V. letztlich recht. Allerdings sei Turnierbridge nicht gemeinnützig, weil es sich um Sport handele. Allein die Ausführung des Spiels in Form von Wettkämpfen mache es noch nicht zum Sport.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Nach der Abgabenordnung könnten aber auch Zwecke als gemeinnützig erklärt werden, „wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird“, so der BFH. Wie Schach, das nach den Vorschriften als Sport gilt, fördere auch Turnierbridge die Allgemeinheit. Das nordrhein-westfälische Finanzministerium müsse daher die Gemeinnützigkeit anerkennen.
Die Münchener Richter wiesen zudem auch auf die Ähnlichkeiten zum Schachspiel hin, so dass auch aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen Turnierbridge als gemeinnützig gelten müsse. So sei Turnierbridge „weitestgehend von Zufallselementen“ befreit. Ebenso wie Schach erfordere das Kartenspiel „erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten.
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