VERWALTUNGSRECHT
Hausbeschlagnahme für Errichtung eines Flüchtlingsheims unzulässig
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Lüneburg (jur). Die Stadt Lüneburg kann nicht einfach ein leerstehendes, ehemaliges Kinderheim beschlagnahmen, um dort Flüchtlinge unterzubringen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg am Dienstag, 1. Dezember 2015, entschieden und dem vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Grundstückseigentümers stattgegeben (Az.: 11 ME 230/15).
Die Kommune hatte das Grundstück für sechs Monate beschlagnahmt, um das darauf befindliche, bereits teilentkernte Gebäude auf eigene Kosten herzurichten. In dem ehemaligen Kinderheim sollten bis zu 50 Flüchtlinge untergebracht werden.
Die Beschlagnahme des Grundstücks und seines darauf befindlichen Gebäudekomplexes durch die Stadt ist unzulässig, entschied jedoch das OVG. Es spreche einiges dafür, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Für die Möglichkeit einer Beschlagnahme müsse der Gesetzgeber die genauen Voraussetzungen benennen, unter denen dies möglich sein soll, so das OVG.
Stattdessen könne sich die Kommune auch nicht auf die Generalklausel zur Gefahrenabwehr im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützen. Bevor die Stadt das Eigentumsrecht eines privaten Dritten einschränkt, müsse sie erst einmal die eigenen Kapazitäten für die Aufnahme von Flüchtlingen nutzen. Die Stadt Lüneburg habe aber nicht nachgewiesen, dass sie selbst nicht mehr über menschenwürdige Unterkunftsmöglichkeiten verfügt und solche auch nicht auf freiwilliger Basis bei Dritten beschaffen kann.
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