VERKEHRSRECHT
Hinterlassene Telefonnummer bewahrt nicht vor Abschleppdienst
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Berlin (DAV). Wer beim Falschparken einen Zettel mit Aufenthaltsort und Telefonnummer hinterlässt, kann trotzdem abgeschleppt werden, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Urteil vom 22. Februar 2005 (Az.: 3 Bf 25/02). Eine Pflicht des Polizisten zur Nachforschung bestehe im Regelfall nicht, warnt die Deutsche Anwaltauskunft.
Die Klägerin hatte ihren Wagen unerlaubt halb auf dem Gehweg geparkt, wodurch dieser erheblich eingeengt und Fußgänger behindert wurden. Sie hatte einen universell einsetzbaren Vordruck mit ihrer Adresse und Telefonnummer hinterlassen. Eine Firma wurde mit dem Abschleppen des Wagens beauftragt. Zum Abschleppen kam es jedoch nicht mehr, da die Klägerin während der Vorbereitung auftauchte und den Wagen selbst wegfuhr. Gegen die ihr auferlegten Kosten in Höhe von 77,77 Euro erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch.
Das Verwaltungsgericht gab ihr zwar Recht, doch das von der Beklagten angerufene OVG erteilte der Klägerin eine Absage. Das Gericht argumentierte, dass ein Polizist nur in besonders gelagerten Fällen die Pflicht habe, Ermittlungen nach dem Verbleib des Fahrers anzustellen. Generell aber sei ein Erfolg solcher Maßnahmen zweifelhaft. Deshalb seien sie dem Polizisten grundsätzlich nicht zuzumuten, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Fahrer des Wagens problemlos erreichbar ist.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft über der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute).