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Kalifornisches Erbrecht: Beaufsichtigung des Nachlassverwalters („Personal Representative“) durch das Nachlassgericht

Erbrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 19.04.2012 (373 Zugriffe)

Im Grundsatz – es gibt Ausnahmen - bedarf der Nachlassverwalter in Kalifornien für seine Tätigkeit keiner gerichtlichen Erlaubnis eines Gerichts von Kalifornien, Genehmigung oder Anweisung (9610 CPC). Der Nachlassverwalter kann aber beantragen, dass ihm das Gericht hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses Anweisungen erteilt oder sein Handeln genehmigt oder bestätigt (9611 CPC)

Auf Antrag eines Beteiligten, kann das Gericht auch dem Nachlassverwalter Anweisungen erteilten, wenn der Nachlass ansonsten einen großen Schaden oder nicht mehr behebbare Beeinträchtigung erleiden würde. Die Anweisung kann alle nach den Umständen des Falles erforderlichen Bestimmungen enthalten (9613. CPC)

Auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht auch die Befugnisse des Nachlassverwalters ganz oder teilweise, zeitweise, hinsichtlich bestimmter Gegenstände oder Pflichten aussetzen.

Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch andere Anweisungen jeglicher Art geben, um die um die ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen, wenn der Nachlassverwalter nach Einschätzung des Gerichts ansonsten möglicherweise Handlungen vornimmt, welche die Interessen des Antragstellers gefährden.

Eine Anhörung soll binnen 10 Tagen erfolgen, wenn  nicht beide Seiten etwas anderes vereinbaren.

Das Gericht kann nach freiem Ermessen dem Antragsteller die Kosten des Anwaltes des Nachlassverwalters auferlegen, wenn es bestimmt, dass der Antrag unbegründet und zum Zweck der Verhinderung der ordnungsgemäßen Verwaltung gestellt wurde.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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