ARBEITSRECHT
Kein Arbeitsentgelt bei rückwirkendem Arbeitsvertrag
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Erfurt (jur). Können Arbeitnehmer rückwirkend den Abschluss eines Arbeitsvertrages beanspruchen, erhalten sie deshalb noch lange kein rückwirkendes Arbeitsentgelt. Denn eine Arbeitsvergütung setzt ein „tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis“ voraus, urteilte am Mittwoch, 19. August 2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer BASF-Beschäftigten (Az.: 5 AZR 975/13).
Geklagt hatte eine beim Chemie-Konzern BASF bis Ende 1986 beschäftigte Frau. Ihr Arbeitsverhältnis ging danach auf eine neu gegründete Gesellschaft über. BASF garantierte der Frau ein Rückkehrrecht zum Konzern.
Doch die neu gegründete Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Sie musste im Oktober 2009 Insolvenz anmelden. Der Arbeitnehmerin wurde wegen der Betriebsschließung zum 31. Januar 2010 gekündigt.
Die Frau wähnte sich wegen ihres Rückkehrrechts sicher und wollte zurück zum BASF-Konzern. Sie forderte das Unternehmen auf, ihr einen neuen Arbeitsvertrag zu geben.
Doch BASF meinte mit Blick auf ein BAG-Urteil aus dem Jahr 2005 (Az.: 7 AZR 32/05), dass der Frau kein Rückkehrrecht zustehe.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz verpflichtete am 2. September 2013 das Unternehmen, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 einen Arbeitsplatz anzubieten.
Die Frau verlangte daraufhin auch rückwirkend den ihr entgangenen Lohn.
Doch diesen kann sie nicht beanspruchen, so das BAG. Arbeitsentgelt könne nur für ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis verlangt werden. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis sei aber für in der Vergangenheit liegende Zeiträume tatsächlich nicht durchführbar.
Üblicherweise können Arbeitnehmer dann stattdessen Schadenersatzansprüche geltend machen. Doch dies scheide hier ebenfalls aus, so die Erfurter Richter. BASF habe sich mit dem verweigerten Rückkehrrecht auf eine BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2005 mit ähnlichem Sachverhalt berufen. Das Unternehmen habe daher nicht von einem Rückkehrrecht der Klägerin ausgehen können. Der Konzern habe sich hier in einem „entschuldbaren Rechtsirrtum“ befunden, der eine Schadenersatzzahlung ausschließe.
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