VERWALTUNGSRECHT
Keine Bevorzugung bei Straßenreinigungsgebühren
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Lüneburg (jur). Gemeinden dürfen die Höhe der Straßenreinigungsgebühren nicht stur nur nach der Frontmeterlänge, mit der das Grundstück an die gereinigte Straße angrenzt, berechnen. Kommunen müssen in ihrer Gebührensatzung auch Eigentümer von Hinteranliegergrundstücken angemessen an den Kosten der Straßenreinigung beteiligen, die beispielsweise nur mit ihrer Zufahrt an die Straße grenzen, urteilte am Montag, 30. Januar 2017, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (Az.: 9 LB 193/16 und weitere).
Das OVG kippte damit die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen zum wiederholten Male. Die Satzung sieht vor, dass die Straßenreinigungsgebühr sich nach den Frontmetern richtet, mit denen das Grundstück an die zu reinigende Straße grenzt.
Dieser in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern übliche Maßstab sei zwar grundsätzlich zulässig, so die Lüneburger Richter. Allerdings gebiete es der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass „alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht ... behandelt werden“.
In Barsinghausen führe die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren jedoch dazu, dass Hinterliegergrundstücke, die beispielsweise nur mit einer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzen, bei den Gebühren bevorteilt werden, rügte das OVG.
Die Satzung habe zudem nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfasst. So könnten einige Grundstücke gebührenfrei bleiben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen.