NACHBARSCHAFTSRECHT
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für herabstürzenden Felsen in Gößweinstein
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Nachbarrecht
Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger bewohnt sein Anwesen in der Gemeinde Gößweinstein, das unmittelbar an der B 470 am Fuße eines vom Wiesenttal zur Jura-Hochfläche führenden Steilhanges liegt.. Der Beklagte ist Eigentümer des oberhalb des klägerischen Grundstücks liegenden Geländes. Das Grundstück ist - wie in der Fränkischen Schweiz in dieser Gegend häufig anzutreffen - bewaldet und mit einzelnen Felsformationen durchsetzt. Am 8. Dezember 1999 setzte sich aus nicht näher bekannten Gründen im oberen Teil des Abhanges ein Felsblock mit einem Durchmesser von 70 - 80 cm in Bewegung und rollte nach unten. Dabei übersprang er die das klägerische Grundstück nach oben abschließende Schutzmauer, prallte zunächst auf einen freistehenden Gastank, von dort aus auf den Pkw des Klägers, durchbrach anschließend einen Gartenzaun und blieb im Vorgarten des Klägers oberhalb der B 470 liegen. Der Sachschaden des Klägers beträgt insgesamt knapp 35.000,00 DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger die nicht von Versicherungen abgedeckten Schadenspositionen am Pkw, am Gebäude sowie am Gartenzaun.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bamberg zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass vom Grundstück des Beklagten ein Felsen auf das unterliegende Grundstück gestürzt sei, keine Haftung des Beklagten begründe, weil der Eigentümer eines Felsgeländes nur dann bei einem Felssturz für entstandene Schäden hafte, wenn er selbst die Vorbedingungen dafür geschaffen habe. Dies sei sogar dann der Fall, wenn in den vergangenen 15 Jahren bereits mehrere Felsstürze sich in Kenntnis des Beklagten ereignet hätten. Die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers reiche nämlich nicht soweit, dass er unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich sei, die rein tatsächlich von seinem höhergelegenen Grundstück auf das darunterliegende Grundstück ausgehen. Der Umstand allein, dass eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgehe, mache den Eigentümer noch nicht zum Störer. Störer sei dieser vielmehr nur dann, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sei. Diese Voraussetzung liege im entscheidenden Fall nicht vor, weshalb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. April 2003,
Az.: 3 U 135/02 OLG Bamberg
1. Instanz: 2 O 702/01 Landgericht Bamberg