SOZIALRECHT
Keine höhere Sozialhilfe wegen Kabelfernsehanschluss
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Kassel (jur). Nicht Deutsch sprechende Sozialhilfeempfänger müssen die Kabelnetzgebühren für den Empfang fremdsprachiger Fernsehprogramme aus dem regulären Sozialhilfesatz selbst bezahlen. Ein Anspruch auf höhere Sozialhilfe besteht nicht, urteilte am Dienstag, 24. März 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 511/08).
Geklagt hatte eine in Gelsenkirchen lebende türkische, 1937 geborene Sozialhilfeempfängerin. In der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 bezog sie Sozialhilfe. Da die Frau fast kein Deutsch versteht, wollte sie ihr „Grundbedürfnis auf Information“ mit türkischsprachigen Fernsehprogrammen decken.
Da ihr Vermieter einen Satelliten-TV-Anschluss mit nur deutschsprachigen Sendern anbot, sollte das Sozialamt ihr die Kosten für einen Kabelfernsehanschluss in Höhe von monatlich rund 25 Euro bezahlen. Der reguläre Sozialhilfesatz reiche dafür nicht aus.
Das Sozialamt der Stadt Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Der Sozialhilfesatz sei ausreichend. In der Sozialhilfe seien rund 130 Euro monatlich für das soziokulturelle Existenzminimum enthalten. Die Frau könne an anderer Stelle sparen und daraus den Kabelanschluss bezahlen.
Das BSG lehnte die Klage aus formalen Gründen als unzulässig ab, gaben zudem aber auch eine inhaltliche Klärung. Die Kosten für den Kabelanschluss müssten aus dem Regelsatz bezahlt werden, so der 8. BSG-Senat. Es liege kein besonderer Bedarf vor, nur weil die Klägerin kein Deutsch spreche.
Zu Hartz-IV-Empfängern hatte der 4. Senat des BSG bereits am 19. Februar 2009 entschieden, dass sie nur ausnahmsweise vom Jobcenter die Kostenerstattung für die Kabelnutzungsgebühren verlangen können – und zwar als Teil der Unterkunftskosten. Voraussetzung ist danach, dass die Kosten Bestandteil des Mietvertrages sind (AZ: B 4 AS 48/08 R; JurAgentur-Meldung vom 6. Februar 2010).
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