VERWALTUNGSRECHT
Keine Landesmittel für Schließung eines eh insolventen Krankenhauses
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Lüneburg (jur). Das Land Niedersachsen muss keine Zuschüsse für die Schließung eines Krankenhauses zahlen, wenn das Krankenhaus ohnehin insolvent ist. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in einem am Dienstag, 17. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 13 LC 107/14). Es lehnte damit die Zahlung von „Ausgleichsleistungen“ für die Schließung des Krankenhauses im süd-niedersächsischen Uslar ab.
Das von einer gemeinnützigen GmbH betriebene Krankenhaus war 2012 wegen Insolvenz geschlossen worden. Kurz vor dem Insolvenzantrag hatte der Betreiber noch Ausgleichsleistungen des Landes beantragt.
Das Sozialministerium in Hannover hatte jedoch die Zahlungen abgelehnt. Wie schon das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 11. Februar 2015 nun auch das OVG Lüneburg dies bestätigt.
Ziel der Ausgleichsleistungen sei es, den Abbau überflüssiger Bettenkapazitäten zu erleichtern und durch die Krankenhausplanung des Landes entstehende Härten abzufedern. „Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen muss“, erklärte das OVG zur Begründung. „Die gesetzliche Regelung ist nicht dazu bestimmt, den Krankenhausträger oder dessen Gläubiger vom unternehmerischen Risiko des Betriebs eines Krankenhauses weitgehend freizustellen.“
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage