VERWALTUNGSRECHT
Ladenöffnung an Sonntagen bei weggefallenem Grund rechtswidrig
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Ladenöffnung an Sonntagen bei weggefallenem Grund rechtswidrig © Symbolgrafik:© BRN-Pixel - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Fällt ein wichtiger Grund für eine ausnahmsweise erlaubte Ladenöffnung an Sonntagen weg, können Ladeninhaber wieder an den regulären gesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz gebunden sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 27. Juli 2023, verkündeten Urteil zur Ladenöffnung in der Nähe des rheinland-pfälzischen Flughafens Zweibrücken entschieden (Az.: I ZR 144/22).
Das Land Rheinland-Pfalz hatte im März 2007 für die Oster-, Sommer- und Herbstferien ausnahmsweise Sonntagsöffnungszeiten für Geschäfte in der Nähe des Flughafens Zweibrücken erlaubt. Urlaubsreisende hatten so die Möglichkeit, sich noch schnell mit dem Nötigsten einzudecken. Auch ein Fashion Outlet Center für Damenoberbekleidung profitierte von den erweiterten Ladenöffnungszeiten.
Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienverkehr am Flughafen allerdings eingestellt. 2018 erhielt der Flughafen nur noch eine Genehmigung als „Sonderlandeplatz“. Danach durften nur noch Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Schulungsflüge dort stattfinden. Trotz der Herabstufung öffnete das Fashion Outlet Center weiter an den Feriensonntagen.
Ein Wettbewerber, der nicht in der Nähe des Flughafens ein Ladengeschäft unterhielt und deshalb an allen Sonntagen schließen musste, sah in der Ladenöffnung des Fashion Outlet Centers an Feriensonntagen einen Wettbewerbsverstoß.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige BGH urteilte, dass mit der Herabstufung des Flughafens und dem damit verbundenen Wegfall der Ferienflieger die weiterhin erlaubte Öffnung an Feriensonntagen wettbewerbswidrig sein kann. Dies könne dann der Fall sein, wenn die eigentlichen Gründe für die ausnahmsweise erlaubte Ladenöffnung weggefallen seien. Die ursprünglich rechtmäßige Rechtsverordnung über die Ladenöffnung an Sonntagen könne dann nichtig sein.
Den konkreten Rechtsstreit hat der BGH dennoch an das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zurückverwiesen. Dieses soll noch prüfen, ob auch andere Gründe infrage kommen, die eine Ladenöffnung an Feriensonntagen begründen können. Dies könnten etwa ein erhöhter, am Flughafen Zweibrücken nicht gedeckter Bedarf oder Ziele der regionalen Wirtschaftsförderung sein, die eine Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock