VERWALTUNGSRECHT
OVG: Ausländische Kinder müssen grundsätzlich deutsche Schule besuchen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Kinder mit ständigem Wohnsitz in Deutschland haben ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule zu erfüllen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein heute achtjähriger Junge, der mit seiner aus Jordanien stammenden Familie in Remagen wohnt, besucht seit zwei Jahren die private König-Fahad-Akademie in Bonn. Als die Schul*behörde ihn auf*forderte, sich zum Schuljahresbeginn 2004/05 an der Staatlichen Grund*schule in Remagen anzumelden, kam es zum Rechtsstreit. Die Eltern argumentierten, es liege ein besonderer Fall vor, weil ihr Sohn wie seine Geschwister in zwei Sprachen und Kulturen aufwachse und eine doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies den Antrag auf Eilrechtsschutz aber ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt in zweiter Instanz.
Grundsätzlich hätten alle in Rheinland-Pfalz wohnhaften Kinder eine hiesige öffentliche Schule zu besuchen, betonten die Richter. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit und sei legitimer Ausdruck des staat*lichen Erziehungsauftrags. Gerade für ausländische, in Deutschland lebende Kinder diene der Besuch staatlicher Schulen dem Zweck, sie auf ein Leben im hiesigen Kulturraum vorzu*bereiten.
Dazu gehöre in erster Linie die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse. Eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verlange aber darüber hin*aus, dass die Kinder mit den Voraussetzungen für ein friedliches Zusammen*leben der Bürger in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung vertraut gemacht würden: "Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung religiös oder welt*anschaulich motivierter Parallelgesellschaften entgegenzuwirken", heißt es in dem Beschluss des Oberverwal*tungsgerichts. Zwar könne die Schulbehörde in "begründeten Fälle" auch den Besuch einer ausländischen Schule gestatten. Diese Ausnahme sei aber eng auszu*legen und meine vor allem Fälle einer absehbaren Rückkehr in die Heimat.
Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist ein wei*teres Rechtsmittel nicht gegeben.
Beschluss vom 30. September 2004, Aktenzeichen: 2 B 11530/04.OVG