VERWALTUNGSRECHT
OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst
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Ungenehmigte Tätigkeit als Organisator und Moderator von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen - OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst
Ein Polizeibeamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, muss mit seiner Entlassung rechnen. So entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.
Der Beamte war seit Mitte der 90er Jahre im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die ihm die Moderation von Veranstaltungen bei einem privaten Fernsehsender mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden erlaubte. In der Zeit von Februar 1999 bis Mai 2002 trat er daneben unter Überschreitung dieser Genehmigung annähernd 80mal auch als Moderator beispielsweise bei Modenschauen, Neuwagenpräsentationen, Jubiläumsfeiern oder Konzerten privater Unternehmen auf, wobei er in vielen Fällen auch die Konzeption und Organisation dieser Veranstaltungen übernahm. Wegen dieses Sachverhaltes leitete der Dienstherr Anfang April 2001 ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Anfang Juli 2003 wurde der Beamte vorläufig vom Dienst suspendiert. Die mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst erhobene Disziplinarklage des Landes war nun in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich.
Der Beamte habe durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei massiv geschädigt und sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen, so die Richter. Die Nebentätigkeit habe den Umfang eines Zweitberufes eingenommen. Sie habe den Beamten bei der Ausübung des Dienstes nachweislich erheblich beeinträchtigt. Weder die wiederholte massive Kritik der Kollegen noch die Einleitung des Disziplinarverfahrens hätten ihn veranlasst, die Nebentätigkeit auf das genehmigte Maß zurückzuführen. Selbst in Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst habe der Beamte die stark öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten nicht unverzüglich eingestellt, sondern eigenmächtig in unverändertem Umfang für weitere anderthalb Jahre fortgesetzt. Zur Verschleierung des wahren Ausmaßes seiner Betätigung habe er sogar versucht, mehrere Zeugen zu beeinflussen. Dies alles offenbare einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und lasse jede Rücksichtnahme auf grundlegende dienstliche Pflichten vermissen.
Weitere Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2004, Aktenzeichen: 3 A 10643/04.OVG