VERWALTUNGSRECHT
OVG Koblenz erschwert Landkreisen die Anhebung ihrer Umlage
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Koblenz (jur). Klamme Landkreise können sich nicht ohne Weiteres mit einer Erhöhung der Kreisumlage sanieren. Sind auch mehrere kreisangehörige Gemeinden im Minus, muss der Landkreis dies anhand aktueller Daten berücksichtigen und nach einem fairen Ausgleich suchen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Freitag, 25. August 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 A 10425/19.OVG). Nach einem weiteren Urteil gilt gleiches für die Umlage einer Verbandsgemeinde (Az.: 10 A 10426/19.OVG). Die Koblenzer Richter gaben damit zwei Klagen der Ortsgemeinde Hirschhorn im Landkreis Kaiserslautern recht.
Der Landkreis Kaiserslautern hatte über Jahre hohe Fehlbeträge angesammelt. Mit der Kommunalaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz vereinbarte er daher eine stufenweise Anhebung der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage. Entsprechend beschloss der Kreistag für 2013 eine Anhebung der Kreisumlage auf 41,2 Prozent der jeweiligen Gemeinde-Einnahmen aus Steuern und Landeszuweisungen.
Die Gemeinde Hirschhorn/Pfalz mit rund 750 Einwohnern sollte 212.056 Euro bezahlen. Gleichzeitig setzte die Verbandsgemeinde Otterbach ihren Umlagesatz auf 45 Prozent fest, für Hirschhorn weitere 231.615 Euro.
Gegen beide Umlagen zog die Gemeinde vor Gericht. Für die eigenen Belange bleibe kaum noch was übrig. Der im Grundgesetz garantierte Anspruch der Gemeinden auf eine ausreichende finanzielle Mindestausstattung sei verletzt.
Nach Niederlagen vor dem Verwaltungsgericht gab das OVG mit Urteilen vom 12. Juli 2023 den Klagen statt. Die angegriffenen Beitragsbescheide verstießen gegen das Grundgesetz und seien daher unwirksam. Der Landkreis und auch die Verbandsgemeinde hätten die Anhebung der Kreisumlage jedenfalls unzureichend begründet und verfahrensfehlerhaft beschlossen.
Zur Begründung erklärten die Koblenzer Richter, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden führe zu einer Ermittlungspflicht der Landkreise und der Verbandsgemeinden hinsichtlich der finanziellen Lage der einzelnen Gemeinden. Bei der Bemessung der Umlage müssten der Landkreis und die Verbandsgemeinde dann die aktuellen Bedarfe der Mitgliedsgemeinden berücksichtigen. Dies sei auch bei einer großen Zahl kreisangehöriger Gemeinden weder unmöglich noch unzumutbar. Die entsprechenden Daten müssten für die Beschlussfassung über die jeweilige Umlage offengelegt und „ergebnisoffen“ berücksichtigt werden.
Dieses Verfahren hätten hier weder der Kreistag des Landkreises Kaiserslautern noch die Verbandsgemeinde Otterbach (heute Otterbach-Otterberg) gewahrt, rügte das OVG. Dies führe „von Verfassungs wegen“ zur Unwirksamkeit des jeweiligen Hebesatz-Beschlusses.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock