VERWALTUNGSRECHT
Partei „Die Freiheit“ darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden
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München (jur). Der bayerische Landesverfassungsschutz darf die Partei „Die Freiheit“ beobachten. Es gebe „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Montag, 23. November 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 10 B 15.1320). Entsprechend billigte es mit einem weiteren Urteil Äußerungen des bayerischen Innenministeriums, mit denen es der Partei „Die Freiheit“ „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ vorgeworfen hatte (Az.: 10 B 15.1609).
Die „Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie – Die Freiheit“ wurde 2010 gegründet, 2011 folgte der Landesverband Bayern. Seit Frühjahr 2013 wird „Die Freiheit“ durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Laut Verfassungsschutzbericht 2013 verfolge die Partei verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen und wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Moslems.
Gegen ihre Beobachtung hatte die Partei „Die Freiheit“ geklagt. Eine weitere Klage richtete sich gegen Äußerungen des bayerischen Innenministers Joachim Herrmann, der 2012 die Beobachtung der Partei wegen „verfassungsschutzrelevanter Islamfeindlichkeit“ angekündigt hatte.
Wie schon das Verwaltungsgericht München wies nun auch der Bayerische VGH beide Klagen ab. Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auf die „Entscheidung des Grundgesetzes für eine ‚streitbare Demokratie’“. Diese setze der „Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien“ Grenzen. „Die Freiheit“ wolle „in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise“ die Religionsfreiheit für Muslime „außer Geltung setzen“, heißt es zur Begründung der Urteile vom 22. Oktober 2015.
Vor seiner Wahl in den Bundesvorstand von „Die Freiheit“ im Jahr 2011 hatte der frühere CSU-Politiker und heutige Bundesvorsitzende Michael Stürzenberger gefordert, Muslime, die ihrem Glauben nicht abschwören, zur Ausreise zu zwingen.
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