SOZIALRECHT
„Persönliches Budget“ für Beatmung erleichtert
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„Persönliches Budget“ für Beatmung erleichtert © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
München (jur). Für die Bewilligung eines sogenannten persönlichen Budgets müssen Menschen mit Behinderung nicht schon die Personen benennen können, die ihre Pflege oder Betreuung übernehmen sollen. Das hat das Sozialgericht München in einem am 11. September 2023 veröffentlichten Eilbeschluss entschieden (Az.: S 29 KR 1606/22 ER).
Der schwerstbehinderte Antragsteller wird mit einer Magensonde ernährt und rund um die Uhr beatmet. Weil gelegentlich Atemwegssekrete abgesaugt werden müssen, muss die Beatmung durchgehend überwacht werden. Von dieser 24-stündigen Überwachung sollen nach seinem Wunsch 13 Stunden über ein persönliches Budget abgedeckt werden.
Bei einem persönlichen Budget werden – gegebenenfalls auch mehrere – Leistungsansprüche ausbezahlt, damit behinderte Menschen Pflege- und Betreuungskräfte selbst auswählen und bezahlen können. Dieses sogenannte Arbeitgebermodell soll ihre Selbstbestimmung stärken.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Vor einer entsprechenden „Zielvereinbarung“ müsse der Behinderte nachweisen, wer dann in seinem Auftrag die Beatmungsüberwachung übernehmen soll. Konkret sollte er Arbeitsverträge und auch Nachweise über die Qualifikation der betreffenden Personen vorlegen.
Der Mann meinte, nur umgekehrt werde ein Schuh daraus: Erst wenn er die Zusage für das notwendige Geld habe, könne er Vereinbarungen für die Beatmungsüberwachung treffen.
Zunächst im Eilverfahren gab ihm das Sozialgericht nun recht. „Es erscheint schwer verständlich, wie vom Antragsteller der Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt werden kann, bevor ihm überhaupt Mittel bezüglich des persönlichen Budgets bewilligt worden sind“, heißt es in dem Münchener Beschluss. Aus dem gleichen Grund sei es fragwürdig, wie er bereits vorab Namen und Qualifikationen nennen soll.
„In vielen Fällen wird sich die Anstellungsbereitschaft des Personals erst dann klären, wenn Rechtssicherheit über das zur Verfügung stehende persönliche Budget besteht“, so das Sozialgericht München in seinem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 23. Dezember 2022. Ohnehin sei es auch üblich, dass es in solchen Fällen zu einer Fluktuation beim Personal kommt, ohne dass dies das persönliche Budget infrage stellen würde.
Entsprechend habe auch das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass das persönliche Budget unbefristet zu bewilligen ist, ohne dass die konkret beschafften Leistungen nachgewiesen werden müssten (Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: B 8 SO 9/19 R; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock