SOZIALRECHT
Private Schule führt auch für behinderte Kinder zu privaten Fahrtkosten
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Karlsruhe (jur). Wollen behinderte Kinder nicht die vom staatlichen Schulamt zugewiesene öffentliche, sondern lieber eine private Schule besuchen, dann müssen sie selbst für die höheren Fahrtkosten aufkommen. Das hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem am Mittwoch, 31. Dezember 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 1 SO 515/14).
Es wies damit einen Jungen mit Down-Syndrom und einem Herzfehler aus Karlsruhe ab. Im Herbst 2011 wies das Schulamt dem damals Sechsjährigen einen Platz an einer Sonderschule für geistig Behinderte zu. Die Eltern schickten ihren Sohn aber auf eine integrative Waldorfschule.
Die Sozialhilfe übernahm die Kosten für einen Schulbegleiter. Für die Fahrtkosten zahlte die Stadt Karlsruhe einen Zuschuss von 770 Euro pro Jahr – den Betrag, den die Beförderung zur staatlichen Schule gekostet hätte. Den Antrag der Eltern, die Mehrkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, lehnte die Sozialhilfe ab.
Zu Recht: die Sozialhilfe muss die Mehrkosten nicht tragen, urteilte das SG Karlsruhe. Der Junge sei vom Schulamt der öffentlichen Sonderschule zugewiesen worden. Unstreitig könne zwar auch die Waldorfschule den Förderbedarf des Kindes erfüllen. Der Besuch dieser Schule sei aber sozialhilfe-rechtlich nicht „erforderlich“.
Ob die Kosten immer noch insgesamt „angemessen“ wären, spiele keine Rolle, betonte das SG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. November 2014. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht werde nicht verletzt. Es begründe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.
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