VERWALTUNGSRECHT
Spielen auf dem Schulhof auch außerhalb der Schulzeit
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Koblenz (jur). Anwohner eines Schulhofes müssen auch außerhalb der Schulzeit dort spielende Kinder dulden. Denn bei Kinderlärm müssen Nachbarn sich grundsätzlich in Toleranz üben, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Donnerstag, 18. Oktober 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 7 K 985/11.KO). Damit scheiterte ein Ehepaar aus der Ortsgemeinde Kirchwald im Landkreis Mayen-Koblenz mit seiner Klage gegen das nachmittägliche Spielen auf dem Schulhof einer benachbarten Grundschule.
Bereits seit 1997 darf der Schulhof auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Spielen genutzt werden. Den Kindern stehen dort ein Tisch, zwei Bänke und ein Basketballkorb zur Verfügung. Die Kläger haben sich schon seit Jahren an dem Kinderlärm gestört. Seit 2005 hatte die Gemeinde schließlich festgelegt, dass Ballspiele nur mit Softbällen erlaubt sind. Sonntags, Feiertags und in den Zeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 19.00 Uhr wurde das Spielen verboten.
Dennoch fühlten sich die Eheleute weiter in ihrer Wohnruhe gestört und zogen vor Gericht. Die zulässigen Grenzwerte beim Lärm würden nicht eingehalten.
Doch die Koblenzer Richter stellten in ihrem Urteil vom 27. September 2012 fest, dass die Lärmimmissionen außerhalb der Schulzeit den Klägern zuzumuten sind. Die Ortsgemeinde habe die Zeiten, wann auf dem Schulhof gespielt werden darf, „nachbarverträglich geregelt“.
Außerdem stehe Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot und sei von der Nachbarschaft als sozialadäquat hinzunehmen. Die Gemeinde sei weder für gerügte Trinkgelage auf dem Schulhof verantwortlich, noch für das Werfen von Bällen gegen die Rollläden des Wohnzimmerfensters der Kläger.
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