VERWALTUNGSRECHT
Unangekündigte Kontrollen bei Sonderabfalllager zulässig
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Unangekündigte behördliche Kontrollen von Sondermüll-Zwischenlagern erlaubt. © KaYann - adobe.stock.com
Leipzig (jur). Behördliche Kontrollen eines Sonderabfall-Zwischenlagers müssen nicht vorher dem Betreiber angekündigt werden. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen sind regelmäßig verhältnismäßig und führen zur „größtmöglichen Effektivität einer Überwachungsmaßnahme“, urteilte am Mittwoch, 9. November 2022, das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 C 1.22). Dabei müsse es auch hingenommen werden, dass die Kontrolleure auf dem Gelände fotografieren, so die Leipziger Richter.
Im Streitfall ging es um die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers aus Nordrhein-Westfalen. Als Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf in dem Unternehmen für Schadstoffentsorgung und Recycling eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle vornahmen, um die ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu überprüfen, hielt die Betreiberin dies für rechtswidrig.
Es gebe keine Rechtsgrundlage für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung. Die Kontrolleure dürften auch nicht auf dem Gelände einfach fotografieren.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied, dass Vor-Ort-Kontrollen und auch das bei der Besichtigung durchgeführte Fotografieren vom Bundesimmissionsschutzgesetz gedeckt seien.
Dies bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Betreiber von Anlagen den Mitarbeitern der zuständigen Überwachungsbehörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfung gestatten. Eine vorherige Ankündigung sei nicht erforderlich.
Vielmehr seien unangekündigte Kontrollen verhältnismäßig und würden die „größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme“ erreichen. Auch das Fotografieren müsse geduldet werden. Denn dieses habe keine „grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock